Der Marktwert bzw. Verkehrswert

Der Marktwert und Verkehrswert sind grundsätzlich identische Wertbegriffe.

Definitionen:

  • Der Verkehrswert ist der bei einem anstehenden Immobilienverkauf am wahrscheinlichsten zu erzielende Preis, wenn dem Verkäufer vorweg eine hinreichende Zeitspanne zur Vermarktung zur Verfügung stand.
  • Der Verkehrswert ist der Preis, den wirtschaftlich vernünftig handelnde Marktteilnehmer unter Beachtung aller wertbeeinflussenden Eigenschaften des Grundstücks zu den allgemeinen Wertverhältnissen zum Wertermittlungsstichtag durchschnittlich handeln würden (Wert für jedermann). Vorausgesetzt ist dabei, dass den Parteien ein durchschnittlicher (d.h. wie in Vergleichskauffällen benötigter) Vermarktungs- bzw. Verhandlungszeitraum zur Verfügung steht.

Weitere, in der Grundstückswertermittlung häufig verwendete Wertbegriffe sind:

  • Grundstückswert
  • Bodenwert
  • Vergleichswert, Ertragswert und Sachwert

Grundstückswert

Der Grundstückswert umfasst den Wert von „Grund und Boden“ einschließlich der Werte aller mit ihm fest verbundenen Gegenstände: wesentliche Bestandteile des Grundstücks wie Gebäude und bauliche z.B.: Einfriedungen bzw. Befestigungen, sowie nicht bauliche Außenanlagen z.B.: Gartenanlagen, Anpflanzungen.

Bodenwert

Spricht man von „Grund und Boden“, so ist nur das „nackte“ Grundstück ohne seine wesentliche Bestandteile gemeint. Demzufolge versteht man unter dem Bodenwert grundsätzlich den Wert des freigelegten bzw. unbebauten Grundstücks bei üblicher und rechtlich zulässiger Nutzbarkeit. Es handelt sich also um den Wert, den das Grundstück unter der Fiktion besitzt, dass ggf. vorhandene wesentliche Bestandteile des Grundstücks nicht vorhanden sind.

Vergleichs-, Sach- und Ertragswert

Zur Ermittlung von Marktwert, gemeinem Wert, Einheitswert, Beleihungswert, Versicherungswert und Bodenwert werden spezielle Bewertungsverfahren benutzt. Unter Vergleichswert, Sachwert und Ertragswert werden die Ergebnisse der jeweiligen Bewertungsverfahren verstanden. Diese Bilden die Grundlage für die Bemessung der genannten Werte.

Rechte (Grunddienstbarkeit, Überbaurecht, dingliches Vorkaufsrecht), die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteil des Grundstücks. (subjektiv-dinglich)

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